„Wer ist diese Woche dran?“ – in vielen Mehrfamilienhäusern sorgt die Treppenhausreinigung für Ärger. Der eine putzt gründlich, der andere gar nicht, und der Vermieter steht dazwischen. Ein klarer Blick auf die Rechtslage hilft, die richtige Lösung für Ihr Objekt zu finden.
Grundsätzlich: Der Vermieter ist zuständig
Ohne besondere Vereinbarung muss der Vermieter das Treppenhaus sauber halten – das gehört zu seiner Pflicht, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB).
Er kann die Reinigung aber auf die Mieter übertragen: im Mietvertrag oder über eine Hausordnung bzw. einen Reinigungsplan, auf den der Mietvertrag verweist. Wichtig ist, dass für die Mieter klar erkennbar ist, was sie wann reinigen müssen.
Wenn die Mieter reinigen: Das gilt
- Die Pflicht sollte gleichmäßig auf alle Mieter verteilt werden.
- Ohne genaue Regelung reinigt üblicherweise jeder Mieter die Treppe vom darunterliegenden Stockwerk bis zu seiner Wohnung.
- Den Erdgeschossmieter ohne besondere Vereinbarung zusätzlich mit Hauseingang und Kellertreppe zu belasten, ist rechtlich zweifelhaft.
Und wenn ein Mieter nicht putzt? Dann kann der Vermieter ihn abmahnen, auf Erfüllung klagen oder die Reinigung durch einen Dienstleister erledigen lassen und dem säumigen Mieter in Rechnung stellen.
Umstellung auf einen Reinigungsdienst
Viele Vermieter und Hausverwaltungen wechseln irgendwann zu einem professionellen Dienstleister. Das beendet Streit unter den Mietern und sorgt für ein gleichbleibendes Ergebnis.
Rechtlich wichtig:
- Die Kosten können als Betriebskosten umgelegt werden – die Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen und Keller ist ausdrücklich genannt (§ 2 Nr. 9 BetrKV).
- Voraussetzung ist eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB).
- Haben die Mieter die Reinigung bisher vertraglich selbst übernommen, kann der Vermieter nicht ohne Weiteres einen Dienstleister beauftragen und die Kosten zusätzlich umlegen. Hier braucht es in der Regel die Zustimmung der Mieter oder eine entsprechende Regelung im Vertrag.
- Ohne abweichende Vereinbarung werden die Kosten nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, wie viel ein Mieter das Treppenhaus tatsächlich nutzt.
Praxis-Tipp: Bei Neuvermietungen gleich im Mietvertrag regeln, dass die Treppenhausreinigung durch einen Dienstleister erfolgt und als Betriebskosten umgelegt wird. Bei bestehenden Verträgen lohnt sich oft eine Abfrage bei den Mietern – viele sind froh, den Putzplan los zu sein.
Schluss mit dem Putzplan: Wir reinigen Ihr Treppenhaus in festen Intervallen, mit Einsatznachweis und ausgewiesenem Lohnanteil.
Gut für Ihre Mieter: der Steuervorteil
Die Kosten für die Treppenhausreinigung durch einen Dienstleister können Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Mehr dazu im Ratgeber Hausmeisterkosten auf die Betriebskosten umlegen.
Checkliste: Was zur Treppenhausreinigung gehört
| Bereich | Laufende Reinigung | Grundreinigung |
|---|---|---|
| Treppen und Podeste | fegen bzw. saugen, feucht wischen | Ecken, Kanten, Sockelleisten, Pflege des Bodenbelags |
| Handläufe und Geländer | abwischen | gründlich reinigen, auch Geländerstäbe |
| Hauseingang | Eingangsbereich, Fußmatte, Briefkästen, Klingelanlage | Haustür innen und außen, Vordach |
| Treppenhausfenster | – | Glas und Rahmen innen und außen, soweit sicher erreichbar |
| Lichtschalter, Türgriffe | abwischen | – |
| Keller- und Bodentreppen, Flure | fegen, feucht wischen | Spinnweben, Ecken, Leuchten außen |
| Aufzug | Boden, Wände und Spiegel im Fahrkorb | Türlaufschienen und Bedienfelder |
Wie oft? In den meisten Mehrfamilienhäusern ist eine wöchentliche Reinigung üblich, bei starker Nutzung oder Gewerbe im Haus auch häufiger. Eine Grundreinigung ein- bis zweimal im Jahr hält Böden und Fenster in gutem Zustand.
Das übernehmen wir
Wir übernehmen die Treppenhausreinigung für Hausverwaltungen, Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Gewerbeobjekte in Twist, Nordhorn, Meppen, Lingen, Haren, Neuenhaus/Veldhausen und Umgebung:
- Feste Intervalle – wöchentlich, 14-täglich oder nach Bedarf
- Grundreinigung und Treppenhausfenster auf Wunsch dazu
- Kontrolle beim Reinigen: defekte Leuchtmittel tauschen, Mängel im Treppenhaus melden
- Einsatznachweise mit Datum und Uhrzeit im Kundenportal (Demo-Portal ansehen)
- Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten – für die Betriebskostenabrechnung und den Steuervorteil Ihrer Mieter
- Auf Wunsch kombiniert mit Hausmeisterservice, Außenanlagen und Winterdienst
Angebot für Ihr Treppenhaus anfragen:
Passend dazu: Hausmeisterkosten auf die Betriebskosten umlegen · Verkehrssicherungspflicht
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter das Treppenhaus putzen?
Nur wenn das im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung geregelt ist. Ohne eine solche Regelung ist der Vermieter zuständig.
Darf mein Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Kosten für die Gebäudereinigung vorsieht. Haben die Mieter die Reinigung vertraglich selbst übernommen, ist eine Umstellung in der Regel nur mit ihrer Zustimmung möglich.
Was kann der Vermieter tun, wenn ein Mieter nicht putzt?
Er kann abmahnen, auf Erfüllung klagen oder die Reinigung von einem Dienstleister erledigen lassen und dem Mieter in Rechnung stellen.
Muss der Erdgeschossmieter mehr zahlen oder weniger?
Ohne andere Vereinbarung werden die Kosten nach Wohnfläche verteilt – auch auf Mieter, die das Treppenhaus wenig nutzen.
Wie oft sollte das Treppenhaus gereinigt werden?
In Mehrfamilienhäusern ist eine wöchentliche Reinigung üblich, dazu eine Grundreinigung ein- bis zweimal im Jahr.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag, die Hausordnung und die jeweils gültigen Gesetze.
Quellen
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Haus & Grund Schleswig-Holstein: Treppenhausreinigung
- Haufe: Reinigungspflicht des Mieters
- Haufe: Treppenhausreinigung – Umlage auf Erdgeschossmieter

