Gerade im Herbst und Winter steigt das Risiko auf jedem Grundstück: Laub macht Wege rutschig, es wird früh dunkel, Stürme lösen Äste und Dachziegel. Für all das gilt die Verkehrssicherungspflicht. Wer sie vernachlässigt, haftet im Schadensfall – und zwar privat mit dem eigenen Vermögen, soweit keine Versicherung einspringt.
Was ist die Verkehrssicherungspflicht?
Der Begriff steht in keinem Gesetz. Die Gerichte leiten ihn aus § 823 BGB ab: Wer ein Grundstück besitzt und andere darauf oder daran vorbeigehen lässt, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Das betrifft Mieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Passanten.
Für Gebäude gibt es zusätzlich eine eigene Regel: Lösen sich Teile eines Gebäudes – etwa Dachziegel, Fassadenteile oder ein Vordach – wegen mangelhafter Unterhaltung, haftet der Grundstücksbesitzer. Er kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat (§ 836 BGB). Regelmäßige, dokumentierte Kontrollen sind hier Ihr wichtigster Schutz.
Wichtig: Niemand verlangt ein gefahrloses Grundstück. Geschuldet ist, was vernünftig und zumutbar ist, um erkennbare Gefahren zu beseitigen.
Die Checkliste: Was regelmäßig geprüft werden sollte
| Bereich | Worauf es ankommt | Das übernehmen wir | Dafür brauchen Sie einen Fachbetrieb |
|---|---|---|---|
| Wege, Zugänge, Zufahrten | Laub, Moos, Glätte, lose oder hochstehende Platten, Löcher | Laub und Moos entfernen, Wege und Gehweg reinigen, Pflasterpflege, Stolperstellen melden | Pflaster neu verlegen oder reparieren |
| Beleuchtung | Außenleuchten, Treppenhaus, Keller, Hauseingang funktionsfähig | Kontrolle, Leuchtmittel tauschen, Defekte melden | Reparaturen an Leuchten, Schaltern und Leitungen (Elektrofachbetrieb) |
| Treppen und Geländer | fester Halt, keine losen Stufen oder Beläge | Kontrolle, Reinigung, Mängel melden | Reparatur von Stufen und Geländern |
| Bäume und Sträucher | trockene oder angebrochene Äste, Pilzbefall, Schieflage; Bewuchs über Gehwegen | Hecken- und Strauchschnitt, Rückschnitt über Wegen, Auffälligkeiten melden | Baumkontrolle, Kronenarbeiten und Fällungen (Baumpflege-Fachbetrieb, ggf. mit Genehmigung) |
| Dach, Fassade, Regenrinnen | lose Ziegel, Fassadenteile, verstopfte Rinnen | Sichtkontrolle vom Boden aus, besonders nach Sturm, Mängel melden | Arbeiten am Dach und an der Fassade (Dachdecker, Klempner) |
| Spielplätze | Geräte stabil, keine Splitter, Fallschutz in Ordnung | Sauberkeit, Laub, Sichtkontrolle, Mängel melden | jährliche Hauptinspektion durch einen sachkundigen Spielplatzprüfer (DIN EN 1176) |
| Winterdienst | Räumen und Streuen nach den Vorgaben der Gemeinde | Räumen und Streuen in Twist, Veldhausen und Nordhorn | – |
Warum nicht alles aus einer Hand? Arbeiten an Elektrik, Dach, Pflaster oder Geländern gehören zu den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A der Handwerksordnung) und dürfen nur von eingetragenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Für Baumfällungen kann je nach Gemeinde zusätzlich eine Genehmigung nötig sein. Diese Arbeiten übernehmen wir nicht selbst – wir erkennen die Mängel bei unseren Kontrollgängen und melden sie Ihnen mit Foto, damit Sie den passenden Fachbetrieb beauftragen können.
Kontrollgänge mit Protokoll: Wir prüfen Wege, Beleuchtung und Außenanlagen regelmäßig und dokumentieren Mängel mit Foto im Kundenportal.
Bäume: zweimal im Jahr hinschauen
Für Bäume auf dem Grundstück verlangt die Rechtsprechung regelmäßige Kontrollen. Viele Gerichte halten eine äußere Sichtkontrolle zweimal im Jahr für erforderlich – einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand. Zeigen sich dabei Auffälligkeiten wie Pilze, Risse oder abgestorbene Kronenteile, sollte ein Fachmann den Baum genauer untersuchen.
Bei großen oder alten Bäumen und bei Bäumen an Parkplätzen, Wegen oder Spielflächen empfiehlt sich von vornherein eine Kontrolle durch einen fachkundigen Baumkontrolleur.
Laub und Gehweg: die Regeln in Twist
Die Pflicht endet nicht an der Grundstücksgrenze. In Twist müssen Anlieger auch den Gehweg vor dem Grundstück reinigen – und zwar nach der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde:
| Punkt | Regel in Twist |
|---|---|
| Wie oft? | bei Bedarf, mindestens einmal pro Woche bis zum letzten Werktag, 17 Uhr |
| Was? | Schmutz, Laub, Papier, Unrat und Wildkräuter entfernen |
| Auch dazu | Grünstreifen und Böschungen zwischen Grundstücksgrenze und Bordstein |
| Verboten | Herbizide und andere schädliche Chemikalien; Laub oder Schmutz zum Nachbarn, in Gossen oder Einläufe kehren |
| Bußgeld | bis zu 5.000 Euro |
In Nordhorn und den anderen Gemeinden gelten jeweils eigene Satzungen. Die Winterdienst-Regeln für Twist und Nordhorn finden Sie in unserem Ratgeber zur Räum- und Streupflicht.
Die Pflicht abgeben – aber richtig
Sie müssen nicht alles selbst erledigen. Die Verkehrssicherungspflicht kann auf einen Dritten übertragen werden, zum Beispiel auf einen Hausmeisterservice. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Vereinbarung.
Ganz aus der Verantwortung sind Sie damit aber nicht: Ihre Pflicht verengt sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Sie müssen also prüfen, ob der Beauftragte die Aufgaben tatsächlich erledigt (BGH, Urteil vom 13.12.2019, V ZR 43/19).
Darauf sollten Sie achten:
- Schriftlich festhalten, welche Flächen und Aufgaben übertragen werden – Wege, Beleuchtung, Sichtkontrollen, Winterdienst.
- Dokumentation verlangen. Datum, Uhrzeit, was geprüft wurde, welche Mängel aufgefallen sind. Im Schadensfall ist das Ihr Nachweis.
- Stichprobenartig kontrollieren und auf gemeldete Mängel zeitnah reagieren.
- Versicherung prüfen. Für vermietete Objekte ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht wichtig; private Haftpflichtversicherungen decken vermietete Immobilien oft nicht ab.
So unterstützen wir Sie
Als Hausmeisterservice übernehmen wir die laufende Verkehrssicherung für Ihr Objekt in Twist, Nordhorn, Meppen, Lingen, Haren, Neuenhaus/Veldhausen und Umgebung:
- Regelmäßige Kontrollgänge über Wege, Zugänge, Treppenhaus und Außenanlagen
- Laub, Wildkräuter und Gehwegreinigung nach den Vorgaben Ihrer Gemeinde
- Leuchtmittel tauschen und Mängel an der Beleuchtung melden
- Mängel mit Foto dokumentiert und für Sie im Kundenportal einsehbar (Demo-Portal ansehen)
- Winterdienst in Twist, Veldhausen und Nordhorn
Auffälligkeiten an Bäumen melden wir Ihnen – die eigentliche Baumkontrolle sollte bei Bedarf ein Fachbetrieb übernehmen.
Objekt prüfen lassen:
Passende Leistungen: Mängelbericht & Sichtprüfung · Winterdienst
Passend dazu: Hausmeisterkosten: Was Vermieter auf die Betriebskosten umlegen dürfen
Häufige Fragen
Muss ich Laub vor meinem Grundstück entfernen?
In Twist ja: Die Straßenreinigungsverordnung verpflichtet Anlieger, den Gehweg bei Bedarf, mindestens einmal pro Woche, zu reinigen – Laub ausdrücklich eingeschlossen. Andere Gemeinden regeln das in ihren eigenen Satzungen.
Wie oft muss ich meine Bäume kontrollieren?
Die Rechtsprechung verlangt überwiegend eine äußere Sichtkontrolle zweimal im Jahr, belaubt und unbelaubt. Bei Auffälligkeiten sollte ein Fachmann den Baum untersuchen.
Wer haftet, wenn ein Dachziegel herunterfällt?
Der Grundstücksbesitzer, wenn sich der Ziegel wegen mangelhafter Unterhaltung gelöst hat. Er kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er sorgfältig kontrolliert und gewartet hat (§ 836 BGB).
Kann ich die Verkehrssicherungspflicht an einen Hausmeister abgeben?
Ja, mit einer klaren Vereinbarung. Sie behalten aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht und sollten stichprobenartig prüfen, ob die Arbeiten erledigt werden.
Kann ich die Verkehrssicherungspflicht auf meine Mieter übertragen?
Einzelne Aufgaben wie Winterdienst oder Gehwegreinigung können im Mietvertrag oder in der Hausordnung übertragen werden. Auch dann bleibt es bei Ihrer Pflicht, zu kontrollieren.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Satzungen und Verordnungen Ihrer Gemeinde sowie die aktuelle Rechtsprechung.
Quellen
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers
- Handwerksordnung, Anlage A – zulassungspflichtige Handwerke
- Gemeinde Twist, Straßenreinigungsverordnung vom 15.07.2021
- BGH, Urteil vom 13.12.2019, V ZR 43/19 – Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
- BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07 – Übertragung der Streupflicht (ra-kotz.de)
- Haftpflichtkasse: Haftung des Grundstückseigentümers für Bäume (Fach-Informationsdienst 1/2017)

